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Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 55 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbIMMUNITÄTEN UND PRIVILEGIEN DES PERSONALS DER BANK

Artikel 55

ДействуетОфициальный текст

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank, einschließlich der Experten, die im Auftrage der Bank tätig sind,

(i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, welche sich auf ihre Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung beziehen, soweit die Bank diese Immunität nicht aufhebt;

(ii) genießen, falls sie nicht einheimische Bürger oder Staatsangehörige sind, die gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen, Ausländerkontrollvorschriften und staatliche Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften, wie die Mitglieder sie den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren; und

(iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.