§ 1 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitp
Bezugszeitraum ist der Hauptfeststellungszeitraum 1. 1. 1970 (§ 1 lit. a 393/1968) bis 31. 12. 1978 (d.h. bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. 1. 1979); Die Einheitswerte werden alle 9 Jahre zum Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.
(§ 20 Abs. 1 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 , idF des Art. I Z 8 der Novelle BGBl. Nr. 172/1971 , die den Zeitraum von ursprünglich 6 Jahren auf 9 Jahre ausdehnt.
Die steuerliche Wirksamkeit beginnt erst mit dem Beginn des Folgejahres (für BGBl. Nr. 393/1968 § 2; ansonsten aufgrund § 20 Abs. 3 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 , idF der Novelle BGBl. Nr. 320/1979 ).
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist
a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955), zum 1. Jänner 1970,
b) beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden (§ 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1973
durchzuführen.
Ссылается на
- Verschiebung des Hauptfeststellungszeitp § 2
- Verschiebung des Hauptfeststellungszeitp ст. 20
- Verschiebung des Hauptfeststellungszeitp ст. 60