BoSchätzG 1970 · Bodenschätzungsgesetz 1970
§ 14 BoSchätzG 1970
(1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).
(2) Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012 )
История изменений
- In Kraft seit 2012-12-15