§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöINKRAFTTRETEN
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1968 erhoben werden.
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