§ 9 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö
Verbundene Unternehmen
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 3
Wenn
a) ein Unternehmen eines der beiden Staaten unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Staates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der beiden Staaten und eines Unternehmens des anderen Staates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Цитируется в
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 2
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 10
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 12
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 13
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 14
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 19
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 20
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 23
- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 12