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Doppelbesteuerung – Entlastung bei Divid · Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

§ 3 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Divid

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

Der zuständige Veranlagungsintendant der Provinzialregierung prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt der Veranlagungsintendant dies auf der ersten Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der Provinzialregierung.