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Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernme · Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

§ 0 Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernme

ДействуетОфициальный текст

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet

StF: BGBl. Nr. 423/1972 (NR: GP XIII RV 11 AB 149 S. 21. BR: S. 307. )

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

in dem Wunsch, das Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Geschehen zu Wien, am 19. April 1972.

Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. September 1972 ausgetauscht wurden, tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 26. November 1972 in Kraft.

Nachdem der am 28. Juni 1971 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.