Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

§ 9 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 9

ДействуетОфициальный текст

Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes Lehrmaterial nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

a) die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder

b) es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder

c) es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend angeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.