Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 1 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 1
Streitigkeiten im Sinne des Artikels 99 des Vermögensvertrages können nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß unterbreitet werden.