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Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

§ 14 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 14

Kündigung

ДействуетОфициальный текст

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.

История изменений
  • In Kraft seit 2010-02-27