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Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha · Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)

§ 14 Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha

Inkrafttreten

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.

(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag sterben.