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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

§ 29 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

Außerkrafttreten

ДействуетОфициальный текст

Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach Ablauf von 3 Jahren nach seinem Inkrafttreten auf diplomatischem Wege am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung:

a) In Brasilien:

I.

Hinsichtlich der im Abzugsweg erhobenen Steuern, auf Beträge, die vor dem Ende des Kalenderjahres gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung erfolgt ist.

II.

Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Steuern in dem Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

b) In Österreich:

Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten das Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen, zu Wien, am 24. Mai 1975 in zwei Ausfertigungen in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.