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Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)

§ 10 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 10

Kapitel II Kapitel römisch zwei VORÜBERGEHENDE EINFUHR

ДействуетОфициальный текст

(1) Ersatzteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Behälter bestimmt sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

(2) Ersetzte, nicht wiederausgeführte Teile werden mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

a) den Eingangsabgaben unterworfen, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder

b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen oder

c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet.

(3) Artikel 6 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr der Ersatzteile des Absatzes 1 anwendbar.