Garantiegesetz 1977 · Garantiegesetz 1977
§ 8 Garantiegesetz 1977
Abschnitt I Abschnitt römisch eins
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt.