§ 27 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 27
b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 18, kann das ursprünglich angegebene Bestimmungszollamt durch ein anderes Bestimmungszollamt ersetzt werden.