Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
§ 4 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po
Artikel 4
Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.