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SpG · Sparkassengesetz

§ 11 SpGSchlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

ДействуетОфициальный текст

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.