Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (J · Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)
§ 6 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (JArtikel 6
Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien wird der Republik Österreich nach Möglichkeit sämtliche Informationen erteilen, die für die Aufteilung des in Artikel 1 genannten Betrages erforderlich sind.