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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 12 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Bewertung der Währungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ist es nach diesem Übereinkommen erforderlich, den Wert einer Währung durch eine andere Währung oder andere Währungen oder in der Rechnungseinheit auszudrücken, so nimmt der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds diese Bewertung nach billigem Ermessen vor.

(2) Besitzt eine Währung keine beim Internationalen Währungsfonds bekannte Parität, so wird der in der Rechnungseinheit ausgedrückte Wert dieser Währung gegebenenfalls vom Fonds nach Absatz 1 bestimmt; der so bestimmte Wert gilt als Parität dieser Währung im Sinne dieses Übereinkommens einschließlich, ohne jede Einschränkung, des Artikels 13 Absätze 1 und 2.