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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 24 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Zusammensetzung des Gouverneursrats

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure der Bank sind von Amts wegen Gouverneure und Stellvertretende Gouverneure des Fonds. Der Präsident der Bank teilt, soweit erforderlich, dem Fonds die Namen der Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure mit.

(2) Jeder Teilnehmerstaat, der nicht Mitglied ist, ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur, die des Vertrauens des sie ernennenden Teilnehmers bedürfen.

(3) Stellvertreter dürfen nur in Abwesenheit des Vertretenen abstimmen.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 60 Absatz 4 werden die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure ohne Zahlung einer Vergütung oder Ersatz von Auslagen seitens des Fonds tätig.