Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds
§ 42 Afrikanischer Entwicklungsfonds
Rechtsstellung
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
i) Verträge zu schließen;
ii)
bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfugen;
iii)
vor Gericht zu stehen.