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Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankr · Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

§ 11 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankr

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

Die Zollverwaltung des einen Staates kann ihre Organe auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates ermächtigen, im Rahmen der Ermächtigung als Zeugen oder Sachverständige in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in den durch dieses Abkommen geregelten Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates auszusagen und die für das Verfahren notwendigen Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen. Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft das Organ befragt werden wird.