Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank
§ 46 Afrikanische Entwicklungsbank
Artikel 46 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit für weitere Beratungen und Maßnhamen hat.