Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank
§ 55 Afrikanische Entwicklungsbank
Artikel 55 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.