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NBG · Nationalbankgesetz 1984

§ 51 NBG

ARTIKEL X ARTIKEL römisch zehn Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank

ДействуетОфициальный текст

Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt:

1. mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;

2. alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;

3. alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.

История изменений
  • In Kraft seit 1999-01-01