§ 73 NBG
ARTIKEL XIII ARTIKEL römisch dreizehn Besondere Rechte der Bank
Den Büchern der Bank und den mit der Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu.
ARTIKEL XIII ARTIKEL römisch dreizehn Besondere Rechte der Bank
Den Büchern der Bank und den mit der Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu.