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Internationale Bank für Wiederaufbau und · Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

§ 1 Internationale Bank für Wiederaufbau und

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 740 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.