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GrEStG 1987 · Grunderwerbsteuergesetz 1987

§ 9 GrEStG 1987Steuerschuldner

ДействуетОфициальный текст

Steuerschuldner sind

1. beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,

2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

der Erwerber,

2a. bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,

3. bei einem Erwerbsvorgang aufgrund eines Vorganges

a) der sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 2 erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder

b) der ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 erfüllt, die Gesellschaft,

4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen

die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

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