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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)

§ 20 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöHochschullehrer und Forscher

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der sich in einem Vertragsstaat vorübergehend und ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Erziehungsanstalt zu unterrichten oder zu forschen, und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist, ist im erstgenannten Vertragsstaat für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit ausgenommen.