§ 56b GSpGVerfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.