§ 0 Doppelbesteuerung und zur Verhinderung d
DIE REGIERUNG VON MALAYSIA
Die Änderungen auf Grund des MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
StF: BGBl. Nr. 664/1990 (NR: GP XVII RV 1223 VV S. 142. BR: AB 3862 S. 530. )
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes vereinbart:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. September 1990 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.