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UmgrStG · Umgründungssteuergesetz

§ 14 UmgrStGDer Einbringende

Artikel III Artikel römisch drei Einbringung

ДействуетОфициальный текст

Bezugszeitraum: ab 1.2.2006

3. Teil (dok. Anl. 1) Z 11 idF BGBl. I Nr. 161/2005

(1) Bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung.

(2) Die Einkünfte des Einbringenden sind hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre.

История изменений
  • In Kraft seit 2005-12-31