Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
§ 50 Europäische Bank für Wiederaufbau und En
Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.