Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
§ 54 Europäische Bank für Wiederaufbau und En
Durchführung dieses Kapitels
Jedes Mitglied trifft unverzüglich alle zur Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Bank im einzelnen von den Maßnahmen, die es ergriffen hat.