KfzStG 1992 · Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
§ 3 KfzStG 1992Steuerschuldner
Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)
Steuerschuldner ist
1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.