§ 35 BWGPreisangaben
VIII. Verbraucherbestimmungen römisch acht. Verbraucherbestimmungen
(1) Kreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
1. Angaben über
a) die Verzinsung von Spareinlagen,
b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010 )
2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010 )
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 46/2019 )
История изменений
- In Kraft seit 2019-07-01