§ 81f BWG
XVI. Oesterreichische Nationalbank römisch sechzehn. Oesterreichische Nationalbank
Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).