TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 35 TabStG 2022
9. Amtliche Aufsicht
Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Lager für tabakverwandte Produkte bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen oder Beständen an tabakverwandten Produkten Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
История изменений
- In Kraft seit 2026-02-01
Ссылается на
- TabStG 2022 § 12
- TabStG 2022 ст. 44j