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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 18 ZollR-DGAmtliche Aufsicht

Abschnitt C Zollaufsicht

ДействуетОфициальный текст

(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.