§ 1 VO-Sicherungsmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen sind solche, die die Entnahme von Alkohol aus Vorrichtungen, Geräten, Gefäßen, Rohren oder Räumen erschweren oder verhindern, daß die Entnahme von Alkohol verhehlt werden kann. Einfache Brenngeräte gemäß § 59 und Vorrichtungen gemäß § 85 des Alkoholsteuergesetzes mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter sind in einer nicht nur vorübergehend betriebslosen Zeit zu sichern.
История изменений
- In Kraft seit 2020-12-19
Ссылается на
- VO-Sicherungsmaßnahmen ст. 59
- VO-Sicherungsmaßnahmen ст. 85