§ 7 VO-Sicherungsmaßnahmen
Lutterrückstände sind in die öffentliche Kanalisation oder in eine Lutterrückständegrube so abzuleiten, daß eine Entnahme von Alkohol ohne Verletzung von Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist.
Lutterrückstände sind in die öffentliche Kanalisation oder in eine Lutterrückständegrube so abzuleiten, daß eine Entnahme von Alkohol ohne Verletzung von Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist.