§ 1 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und
Eine Unterlassung des Steuerabzugs im Sinne des § 94a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist unzulässig, wenn
1. Umstände vorliegen, die für die Annahme eines Mißbrauchs im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung sprechen und ein Mißbrauch von dem zum Abzug Verpflichteten zu vertreten wäre (§ 2), oder
2. eine offenkundige verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorliegt (§ 3) oder
3. der zum Abzug Verpflichtete nicht ausreichend nachweisen kann, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug vorliegen (§ 4).
Ссылается на
- Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und § 2
- Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und ст. 22
- Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und § 3
- Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und § 4
- Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und ст. 8
- Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und ст. 94a