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TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996

§ 19 TabMG 1996Meldedatenbank

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren

1. zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9

2. zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11

näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse und E-Liquids nach § 1 Abs. 2 und 3 einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse und E-Liquids.

(2) In der Verordnung ist insbesondere zu regeln,

1. dass Personen oder Einrichtungen, die zur Meldung verpflichtet oder zur Einsicht berechtigt sind, von der Monopolverwaltung GmbH entsprechende Zugriffs- und Einsichtsmöglichkeiten bereitgestellt bekommen;

2. dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen und welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind;

3. dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.

(3) In der Verordnung können zudem von § 14a Abs. 2 und 6 und § 16 Abs. 2 abweichende Regelungen zur Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und der Entgeltordnung vorgesehen werden.

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  • In Kraft seit 2026-04-01