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Außergewöhnliche Belastungen · Außergewöhnliche Belastungen

§ 1 Außergewöhnliche Belastungen

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Bezugszeitraum:

Abs. 1 ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 7 Abs. 4

(1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

–

durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

–

bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des

(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),

–

ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dessen Einkünfte den jährlichen Höchstbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht übersteigen, oder

–

bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

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  • In Kraft seit 2023-01-14