GSBG · Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
§ 14 GSBG
Für die Mitwirkung anderer Gebietskörperschaften und Einrichtungen bei der technischen Durchführung ist der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der entstehenden Verwaltungskosten nicht ersatzpflichtig.