§ 1 Errichtung der Multilateralen Investitio
Artikel 1 Errichtung und Rechtsstellung der Agentur
a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.
b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,
i) Verträge zu schließen;
ii)
bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii)
vor Gericht zu stehen.