Behälter-Pool-Übereinkommen · Behälter-Pool-Übereinkommen
§ 11 Behälter-Pool-ÜbereinkommenInformationsaustausch
Artikel 11
Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.