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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

§ 29 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SDiplomaten und Konsularbeamte

Artikel 29

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Soweit nach den steuerlichen Vorrechten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkommen zustehen, Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, wird das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat vorbehalten.

История изменений
  • In Kraft seit 2006-12-01