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Vorübergehende Verwendung - Anlage über · Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

§ 12 Vorübergehende Verwendung - Anlage über

Artikel 12

ДействуетОфициальный текст

Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Bescheinigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung sind gebührenfrei.