§ 11 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über daArtikel 11.
KAPITEL VI. KAPITEL römisch sechs. Verschiedene Bestimmungen.
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997 , setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997 .
Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A. T. A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.